Lobu 9: Geschäftsfälle

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Eintritt

Untermonatiger Eintritt

Von einem untermonatigen Eintritt spricht man, wenn ein Mitarbeiter nicht am ersten Tag des Monats die Arbeitstätigkeit aufnimmt, sondern an einem beliebigen Tag im Verlaufe des Monats. Lohn, Ferien sowie weitere Sozialversicherungsangelegenheiten werden anteilig berechnet. Beim Register "Lohn" der Lobu 9 kann unter der Rubrik "Mitarbeiter" das genaue Eintrittsdatum des entsprechenden Mitarbeiters mutiert werden.

Wichtig zu beachten ist hier, dass das Eintrittsdatum möglichst rasch eingepflegt wird. So werden Unregelmässigkeiten in der Lobu 9 vermieden.

Taggelder

Taggelder sind Leistungen von den verschiedenen Versicherungen, bei welchen von einer Genesung der betroffenen Person ausgegangen wird. Die Taggelder werden zeitlich befristet ausbezahlt. Bei einer permanenten Beeinträchtigung kann ein Taggeld in eine Rente umgewandelt werden.

Taggeld verbuchen

Das Taggeld wird unter der entsprechenden Lohnart (Unfalltaggeld, Krankentaggeld, ...) gutgeschrieben. Bei im Monatslohn geführten Arbeitsverhältnissen muss neben der Einbuchung des Taggelds, der Monatslohn entsprechend reduziert werden. Dies wird in der Regel nicht direkt auf dem Monatslohn angepasst sondern über die zusätzliche Lohnart "Korrektur Taggelder" ausgebucht. Mit der Lohnart "Korrektur Taggelder" wird die Reduktion der Berechnungsbasis für AHV/ALV/UVG/KTG/BVG/QST erreicht. Diese Basen können durch das Einbuchen der verschiedenen Taggelder wiederum erhöht werden. Ob und wie die jeweiligen Taggelder pflichtig sind, hängt schlussendlich von der vertraglichen Regelung mit der Versicherung ab.

Krankentaggeld verbuchen

Fallen Mitarbeitende infolge Krankheit bei der Arbeit längere Zeit aus, haben sie für eine gewisse Zeit grundsätzlich weiterhin Anspruch auf ihren Lohn. Diese Lohnfortzahlungspflicht geht zu Lasten des Arbeitgebers. Die Taggelder aus der Unfall- und Krankenversicherung sind bei der AHV/ALV und der Unfallversicherung prämienfrei.

Krankentaggelder können in der Lobu 9 unter der Zeile "Stammdaten" unter dem Reiter "Lohnarten" verbucht werden. Hierzu wird dann bei den Lohnarten-Filter der Code "Kranken-Taggeld" ausgewählt.

Unfalltaggeld verbuchen

Die obligatorische Unfallversicherung zahlt in einem entsprechenden Fall ein Unfalltaggeld aus. Dieses dient als Ersatz für das Erwerbseinkommen infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der Schweiz hierzu versichert. Personen, welche nicht in einem Arbeits- oder arbeitsähnlichem Verhältnis stehen, können über die Krankenkasse eine zusätzliche Unfallversicherung abschliessen.

Fällt ein Mitarbeiter aufgrund eines Unfalles für längere Zeit aus, so ist sein Lohn für die entsprechend fehlende Zeit als Unfall aufzuführen. Verbucht wird dies in der Lobu 9 unter der Zeile "Stammdaten" beim Reiter "Lohnarten". Hierzu wird dann bei den Lohnarten-Filter der Code "Unfall-Taggeld" ausgewählt.

EO-Taggeld / Mutter- und Vaterschaftsentschädigung verbuchen

Das EO (Erwerbsersatzordnung) ist eine Sozialversicherung, die Lohnersatzleistungen für bestimmte Personengruppen bereitstellt. Ursprünglich wurde die EO eingeführt, um den Erwerbsausfall von Personen im Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz zu kompensieren. Im Laufe der Zeit wurde das EO-System erweitert, um auch Mutterschaftsentschädigung und Vaterschaftsentschädigung einzuschliessen. Das EO-Taggeld und die Mutterschaftsentschädigung gehören bei der AHV/ALV zum massgebenden Lohn. Bei der Unfallversicherung hingegen sind sie prämienfrei. Die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung gehören bei der AHV/ALV zum massgebenden Lohn. Bei der Unfallversicherung hingegen sind sie prämienfrei. Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens.

Verbucht werden EO- sowie Mutter/Vaterschaftsentschädigung in der Lobu 9 unter den "Stammdaten" im Bereich "Lohnarten". Dabei wird der Code "EO-Taggeld" benutzt.

Taggeld der Militärversicherung verbuchen

Die Militärversicherung haftet für gesundheitliche Schäden während der Dienstzeit und für die wirtschaftlichen Folgen, die daraus entstehen können. Sie versichert Dienstleistende in Armee, Zivilschutz und Zivildienst. Taggelder der Militärversicherung gehören bei der AHV/ALV zum massgebenden Lohn. Bei der Unfallversicherung hingegen sind sie prämienfrei.

Taggeld der IV-Versicherung verbuchen

Die IV ist der bedeutendste Pfeiler der Invalidenvorsorge in der Schweiz (1. Säule). Wie die AHV ist sie eine obligatorische Versicherung. Sie hat zum Ziel, den Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden. Die Taggelder der Invalidenversicherung gehören bei der AHV/ALV zum massgebenden Lohn. Bei der Unfallversicherung hingegen sind sie prämienfrei.

Austritt

Untermonatiger Austritt

Bei einem untermonatigen Austritt endet das Arbeitsverhältnis eines kündenden Mitarbeiters nicht auf den letzten Tag des jeweiligen Monates, sondern an einem beliebigen Tag im Verlauf des Monats. Wichtige Punkte wie Lohnzahlung, Ferienansprüche oder Sozialversicherungsbeiträge werden anteilsmässig noch mit der letzten Gehaltszahlung vergütet. Der letzte Arbeitstag, bzw. der Austritt eines Mitarbeiters wird in der Lobu 9 unter dem Bereich "Lohn" in der Rubrik "Mitarbeiter" kann das Austrittsdatum entsprechend hinterlegt werden.

Das Austrittsdatum sollte möglichst rasch nach Bekanntgabe in der Lobu 9 eingepflegt werden. Dies ist wichtig, damit die anteilsmässigen Auszahlungen und Restposten korrekt vom System erfasst werden.

Minusstunden

Minusstunden entstehen, wenn ein Arbeitnehmender weniger lang arbeitet, als dies in seinem Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Minusstunden können auf Veranlassung des Arbeitnehmenden entstehen, indem er – meist aus persönlichen Gründen – in einer Phase weniger arbeitet, als vereinbart, ohne dafür Ferien zu beziehen. Sie können aber auch auf Veranlassung des Arbeitgebers entstehen, wenn dieser seinen Mitarbeitenden infolge zu wenig Arbeit nach Hause schickt und sie daher weniger als vertraglich vereinbart arbeiten. Bei einem Austritt sind sämtliche Minusstunden aufzuarbeiten, sofern die Minusstunden nicht durch den Arbeitgeber verschuldet sind. Kann der Arbeitnehmer die Minusstunden nicht aufarbeiten (die Gründe dazu können verschieden sein), so ist ein anteilsmässiger Lohnabzug vorzunehmen. Sind die Minusstunden wiederum durch den Arbeitgeber verschuldet, darf dieser keine Lohnabzüge vornehmen. Siehe dazu auch Art. 324 OR

Leistet ein Mitarbeiter nicht die vorhergesehene Arbeitszeit und kann diese auch nicht aufarbeiten, so kann in der Lobu 9 beim Reiter "Stammdaten" unter der Rubrik "Lohnarten" ein Abzug unter dem Code "Lohnabzug" gewährt werden. Die Überstunden, resp. die generellen Arbeitszeiten können in der Lobu 9 unter dem Bereich "Zeit" in der Rubrik "Zeitabrechnung" eingesehen werden.

Auszahlung von Überstunden

Der Arbeitsvertrag enthält in der Regel die Sollstunden, die Arbeitnehmende pro Woche zu leisten haben. Wird auf Anordnung des Arbeitgebers oder aus Notwendigkeit mehr gearbeitet als diese Sollstunden, handelt es sich um Überstunden, sofern nicht die im Schweizer Arbeitsgesetz festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden überschritten wird. Um eine Mehrbelastung für Arbeitnehmende zu verhindern, sollten Überstunden die Ausnahme bleiben. Die Abgeltung von ordnungsgemäss geleisteten Überstunden richtet sich entweder nach den Regelungen im Schweizer Obligationenrecht (Art. 321 c) oder nach den schriftlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden. Im Arbeitsvertrag können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende auf die Kompensation von Überstunden durch Freizeit in mindestens gleicher Dauer einigen (Art. 321 c Abs. 2 OR). Beide Parteien müssen mit dieser Regelung einverstanden sein.

Verbucht werden die ausbezahlten Überstunden in der Lobu 9 unter den "Stammdaten" im Bereich "Lohnarten". Dabei wird der Code "Ueberzeit" benutzt. Die Überstunden, resp. die generellen Arbeitszeiten können in der Lobu 9 unter dem Bereich "Zeit" in der Rubrik "Zeitabrechnung" eingesehen werden.

Auszahlung von Ferien

Ferien sind grundsätzlich zu beziehen und dürfen nicht ausbezahlt werden. Eine Ausnahme besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern ein Bezug aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist oder sofern der Ferienanspruch die verbleibende Zeit bis zur Beendigung überschreitet.

Die Ferienansprüche sind in der Lobu 9 im Reiter "Zeit" unter der Rubrik "Zeitabrechnung" einzusehen. Kann ein Mitarbeiter vor seinem Austritt nicht alle Ferientage beziehen, so können die entsprechenden Rest-Tage bei "Lohnarten" unter dem Code "Ferienvergütung" ausbezahlt werden.

Pensionierung

In der Schweiz liegt das Pensionsalter bei 65 Jahren bei Männern, für Frauen bei 64 Jahren. Damit ein Mitarbeiter seinen Rentenanspruch geltend machen kann, muss er sich bei der Ausgleichskasse melden, bei welcher die AHV-Beiträge einbezahlt wurden. Die Anmeldung muss mindestens drei Monate vor Erreichen des Rentenalters erfolgen. Auf Wunsch des Mitarbeiters kann man sich entweder frühpensionieren lassen oder aber auch weiterarbeiten.

Bei einer kompletten Frühpensionierung zieht sich der Mitarbeiter gänzlich aus der Arbeitswelt zurück. Die Rente wird durch die entsprechende Ausgleichskasse ausbezahlt und das Arbeitsverhältnis endet dem entsprechend. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, weiterzuarbeiten. Dazu existieren verschiedene Variationen, auch für das Unternehmen. So kann der Mitarbeiter die Rente entweder komplett verschieben bis spätestens zum 70. Lebensjahr. In diesem Fall wird der Lohn normal ausbezahlt wie anhin (in der Lobu 9 im Register Stammdaten - Lohnart - Monatslohn 12/13 oder 12/12).

Weiterhin besteht ebenfalls die Möglichkeit einer gestaffelten Pensionierung. So kann nach Erreichen des 65. Lebensjahres Teilzeit weiterhin gearbeitet werden während die Beitragslücke durch die AHV-Rente geschlossen wird. In solchen Fällen erfolgt auch in der Lobu 9 die gewöhnliche Lohnzahlung wie im obigen Beispiel geschildert.

Renten

Wenn ein Mitarbeiter pensioniert wird, erhält er Renten, die aufgrund der Beiträge berechnet werden, die während des Erwerbslebens auf die entsprechenden Altersvorsorgekonten einbezahlt wurden. Sobald sich der Mitarbeiter vorzeitig pensionieren lässt oder die Pensionierung verschoben wird, wird die Rente angepasst.

1. Säule

Die 1. Säule garantiert ein Einkommen, welches zur Deckung der Grundbedürfnisse in der Zeit nach der Pensionierung reicht. Gegenwärtig beträgt die minimale Altersrente für eine Einzelperson monatlich 1225 Franken; die Maximalrente beläuft sich auf 2450 Franken. Wie hoch dabei die Rente ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Falls die AHV-Beiträge ohne Unterbruch einbezahlt wurden, steht dem ausscheidenden Mitarbeiter eine Vollrente zu. Bei unterbrüchigen Einzahlungen nur eine Teilrente. Zusätzlich entscheidend für die AHV-Rente ist ebenfalls der vorgängige Jahreslohn. Da bei einem höheren Lohn auch die AHV-Beiträge höher sind, wird als Folge auch die Rente höher ausfallen.

2. Säule

Die Rente der 2. Säule wird aufgrund der Beiträge, die der Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber während des Erwerbslebens einbezahlt haben, und gemäss dem Reglement der Pensionskasse, die das Geld verwaltet, berechnet. Gewöhnlich erhält der Mitarbeiter beim Erreichen des Pensionsalters den Betrag, den er angespart hat, in Form einer monatlichen Altersrente. Es besteht auch die Möglichkeit, sich auch einen Viertel der Summe der 2. Säule als (einmaligen) Kapitalbezug auszahlen zu lassen und den Rest als monatliche Rente zu beziehen. Die einzelnen Pensionskassen haben auch die Möglichkeit, einen höheren Kapitalbezug oder den Bezug des gesamten Kapitals anstelle einer Rente vorzusehen.

3. Säule

Mit freiwilligen Beiträgen in die 3. Säule wird das Altersguthaben vergrössert. Grundsätzlich kann die 3. Säule nur vollständig als einmalige Auszahlung bezogen werden (frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter und bis fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter, sofern nachgewiesen werden kann, dass weiterhin gearbeitet wird).

IV-Rente

Die Invalidenversicherung unterstützt Personen, welche aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage sind, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die IV-Rente muss den täglichen Bedarf im Fall von Invalidität decken. Anspruch auf IV-Leistungen haben Personen, welche in der Schweiz wohnhaft sind oder hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Personen sind bereits obligatorisch bei der IV versichert.

Ist eine Rückgliederung in den Arbeitsalltag nicht möglich oder unzureichend, prüft die IV den Anspruch auf eine Invalidenrente. Um eine Rente zu beziehen, muss der entsprechende Mitarbeiter während einem Jahr durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig sein. Zudem muss diese Situation als irreversibel gelten, das heisst, dass die Person keinen Anschluss zur Erwerbsfähigkeit finden wird. Die Rente wird individuell berechnet. Sie hängt vom Invaliditätsgrad, dem massgeblichen Einkommen und der Anzahl Beitragsjahre ab.

Grundsätzlich ist ebenfalls möglich, dass im Falle eines IV-Bescheides weitergearbeitet werden darf. Dies ist auch bei einer 100% Invalidität der Fall. Auch hier ist jedoch ein zulässiges Maximaleinkommen, welches durch die IV-Stelle definiert wird.

Ist es einem Mitarbeiter aufgrund einer Invalidität nicht möglich, 100% zu arbeiten, so wird die IV den ausgefallenen Betrag übernehmen. In der Lobu 9 kann der durch das Unternehmen zu zahlende Lohn via der Rubrik "Stammdaten" im Register "Mitarbeiter (Lohn)" angepasst werden.

Unfall-Rente

In der Schweiz müssen alle Leute gegen Unfall versichert sein. In dieser Hinsicht gibt es verschiedene Variationen, welche im Falle eines Unfalls eintreten würden. Angestellte zum Beispiel sind durch Ihren Arbeitgeber unfallversichert. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter bei einer Unfallversicherung zu versichern. Vom Lohn wird eine Versicherungsprämie abgezogen. Dies gilt auch für Leute, die von zu Hause aus arbeiten sowie Lernende. Steht eine Person in keinem Arbeitsverhältnis und als arbeitslos gemeldet, ist man automatisch bei der Suva versichert. Die Versicherungsprämien dafür werden vom Arbeitslosengeld abgezogen. Bei selbständig Erwerbenden empfiehlt es sich, selber eine Unfallversicherung abzuschliessen. In diesen, sowie allen anderen Fällen, wie zum Beispiel Rentnern, Studierenden, Hausfrauen oder Kindern, empfiehlt es sich, eine Unfallversicherung über die private Krankenkasse abzuschliessen.

Ist es einem Mitarbeiter aufgrund eines Unfalls nicht möglich, 100% zu arbeiten, so wird der Unfallversicherer den ausgefallenen Betrag übernehmen. In der Lobu 9 kann der durch das Unternehmen zu zahlende Lohn via der Rubrik "Stammdaten" im Register "Mitarbeiter (Lohn)" angepasst werden.

Rente aus der Militärversicherung

Die Militärversicherung dient der umfassenden Risikodeckung aller Gesundheitsschäden von Personen, die für den Bund Leistungen im Bereich der Sicherheits- oder Friedensdienste erbringen. Versichert sind namentlich Militär- und Zivildienst sowie Dienst im Zivilschutz, Einsätze des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, friedenserhaltende Aktionen und gute Dienste des Bundes.

Die Militärversicherung übernimmt die Kosten für Heilbehandlungen bei Krankheit und Unfall sowie Eingliederungsmassnahmen, entrichtet Taggelder und Renten bei Arbeits- oder Erwerbsausfall und deckt die Risiken von Invalidität und Tod. Diese Leistungen werden über Mittel des Bundesbudgets finanziert, eine Beitragspflicht besteht nicht.