Lobu 9: Geschäftsfälle

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Eintritt

Untermonatiger Eintritt

Von einem untermonatigen Eintritt spricht man, wenn ein Mitarbeiter nicht am ersten Tag des Monats die Arbeitstätigkeit aufnimmt, sondern an einem beliebigen Tag im Verlaufe des Monats. Lohn, Ferien sowie weitere Sozialversicherungsangelegenheiten werden anteilig berechnet. Beim Register "Lohn" der Lobu9 kann unter der Rubrik "Mitarbeiter" das genaue Eintrittsdatum des entsprechenden Mitarbeiters mutiert werden.

Taggelder

Taggelder sind Leistungen von den verschiedenen Versicherungen, bei welchen von einer Genesung der betroffenen Person ausgegangen wird. Die Taggelder werden zeitlich befristet ausbezahlt. Bei einer permanenten Beeinträchtigung kann ein Taggeld in eine Rente umgewandelt werden.

Taggeld verbuchen

Das Taggeld wird unter der entsprechenden Lohnart (Unfalltaggeld, Krankentaggeld, ...) gutgeschrieben. Bei im Monatslohn geführten Arbeitsverhältnissen muss neben der Einbuchung des Taggelds, der Monatslohn entsprechend reduziert werden. Dies wird in der Regel nicht direkt auf dem Monatslohn angepasst sondern über die zusätzliche Lohnart "Korrektur Taggelder" ausgebucht. Mit der Lohnart "Korrektur Taggelder" wird die Reduktion der Berechnungsbasis für AHV/ALV/UVG/KTG/BVG/QST erreicht. Diese Basen können durch das Einbuchen der verschiedenen Taggelder wiederum erhöht werden. Ob und wie die jeweiligen Taggelder pflichtig sind, hängt schlussendlich von der vertraglichen Regelung mit der Versicherung ab.

Krankentaggeld verbuchen

Fallen Mitarbeitende infolge Krankheit bei der Arbeit längere Zeit aus, haben sie für eine gewisse Zeit grundsätzlich weiterhin Anspruch auf ihren Lohn. Diese Lohnfortzahlungspflicht geht zu Lasten des Arbeitgebers. Die Taggelder aus der Unfall- und Krankenversicherung sind bei der AHV/ALV und der Unfallversicherung prämienfrei.

Unfalltaggeld verbuchen

Die obligatorische Unfallversicherung zahlt in einem entsprechenden Fall ein Unfalltaggeld aus. Dieses dient als Ersatz für das Erwerbseinkommen infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der Schweiz hierzu versichert. Personen, welche nicht in einem Arbeits- oder arbeitsähnlichem Verhältnis stehen, können über die Krankenkasse eine zusätzliche Unfallversicherung abschliessen.

EO-Taggeld / Mutter- und Vaterschaftsentschädigung verbuchen

Das EO (Erwerbsersatzordnung) ist eine Sozialversicherung, die Lohnersatzleistungen für bestimmte Personengruppen bereitstellt. Ursprünglich wurde die EO eingeführt, um den Erwerbsausfall von Personen im Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz zu kompensieren. Im Laufe der Zeit wurde das EO-System erweitert, um auch Mutterschaftsentschädigung und Vaterschaftsentschädigung einzuschliessen. Das EO-Taggeld und die Mutterschaftsentschädigung gehören bei der AV/ALV zum massgebenden Lohn. Bei der Unfallversicherung hingegen sind sie prämienfrei.

Die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung gehören bei der AHV/ALV zum massgebenden Lohn. Bei der Unfallversicherung hingegen sind sie prämienfrei. Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens.

Taggeld der Militärversicherung verbuchen

Die Militärversicherung haftet für gesundheitliche Schäden während der Dienstzeit und für die wirtschaftlichen Folgen, die daraus entstehen können. Sie versichert Dienstleistende in Armee, Zivilschutz und Zivildienst. Taggelder der Militärversicherung gehören bei der AHV/ALV zum massgebenden Lohn. Bei der Unfallversicherung hingegen sind sie prämienfrei.

Taggeld der IV-Versicherung verbuchen

Die IV ist der bedeutendste Pfeiler der Invalidenvorsorge in der Schweiz (1. Säule). Wie die AHV ist sie eine obligatorische Versicherung. Sie hat zum Ziel, den Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden. Die Taggelder der Invalidenversicherung gehören bei der AHV/ALV zum massgebenden Lohn. Bei der Unfallversicherung hingegen sind sie prämienfrei

Austritt

Untermonatiger Austritt

Bei einem untermonatigen Austritt endet das Arbeitsverhältnis eines kündenden Mitarbeiters nicht auf den letzten Tag des jeweiligen Monates, sondern an einem beliebigen Tag im Verlauf des Monats. Wichtige Punkte wie Lohnzahlung, Ferienansprüche oder Sozialversicherungsbeiträge werden anteilsmässig noch mit der letzten Gehaltszahlung vergütet. Der letzte Arbeitstag, bzw. der Austritt eines Mitarbeiters wird in der Lobu9 unter dem Bereich "Lohn" in der Rubrik "Mitarbeiter" kann das Austrittsdatum entsprechend hinterlegt werden.

Minusstunden

Minusstunden entstehen, wenn ein Arbeitnehmender weniger lang arbeitet, als dies in seinem Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Minusstunden können auf Veranlassung des Arbeitnehmenden entstehen, indem er – meist aus persönlichen Gründen – in einer Phase weniger arbeitet, als vereinbart, ohne dafür Ferien zu beziehen. Sie können aber auch auf Veranlassung des Arbeitgebers entstehen, wenn dieser seinen Mitarbeitenden infolge zu wenig Arbeit nach Hause schickt und sie daher weniger als vertraglich vereinbart arbeiten. Bei einem Austritt sind sämtliche Minusstunden aufzuarbeiten, sofern die Minusstunden nicht durch den Arbeitgeber verschuldet sind. Kann der Arbeitnehmer die Minusstunden nicht aufarbeiten (die Gründe dazu können verschieden sein), so ist ein anteilsmässiger Lohnabzug vorzunehmen. Sind die Minusstunden wiederum durch den Arbeitgeber verschuldet, darf dieser keine Lohnabzüge vornehmen. Siehe dazu auch Art. 324 OR

Die Minusstunden, resp. die generellen Arbeitszeiten können in der Lobu9 unter dem Bereich "Stammdaten" in der Rubrik "Mitarbeiter (Zeit) eingesehen werden.

Auszahlung von Überstunden

Der Arbeitsvertrag enthält in der Regel die Sollstunden, die Arbeitnehmende pro Woche zu leisten haben. Wird auf Anordnung des Arbeitgebers oder aus Notwendigkeit mehr gearbeitet als diese Sollstunden, handelt es sich um Überstunden, sofern nicht die im Schweizer Arbeitsgesetz festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden überschritten wird. Um eine Mehrbelastung für Arbeitnehmende zu verhindern, sollten Überstunden die Ausnahme bleiben. Die Abgeltung von ordnungsgemäss geleisteten Überstunden richtet sich entweder nach den Regelungen im Schweizer Obligationenrecht (Art. 321 c) oder nach den schriftlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden. Im Arbeitsvertrag können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende auf die Kompensation von Überstunden durch Freizeit in mindestens gleicher Dauer einigen (Art. 321 c Abs. 2 OR). Beide Parteien müssen mit dieser Regelung einverstanden sein.

Die Überstunden, resp. die generellen Arbeitszeiten können in der Lobu9 unter dem Bereich "Stammdaten" in der Rubrik "Mitarbeiter (Zeit) eingesehen werden.

Auszahlung von Ferien

Nachzahlungen / nachträgliche Korrekturen

Pensionierung

Renten

IV-Rente

Unfall-Rente

Rente aus der Militärversicherung